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Bürgerinfo
 

Verbrennen von Reisig im Wald (Zusammenstellung der gültigen Vorschriften)

 

Grundsatz: Unverwahrtes Feuer darf im Freien nur entzündet werden, wenn für die Umgebung keine Brandgefahr entstehen kann (§ 3 VVB).

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen pflanzliche Abfälle aus den Gärten im Sinn des Absatzes 1 auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, auch verbrannt werden.

Feuerstellen

Kein flächiges Verbrennen, nicht zu viele oder zu große Feuerstellen anlegen. Keine Feuerstellen über alten Baumstümpfen entzünden (In alten, morschen Baumstümpfen kann sich die Glut lange halten und noch nach Tagen ein unkontrolliertes Feuer ausbrechen)! Als Feuerstellen möglichst Blößen und Wege benutzen.

Schutzstreifen

Im Umkreis des Feuers ist auf mindestens 5 m Breite alles Brennbare zu entfernen. Hitzestrahlung beachten! Durch Entfernen des Auflagehumus bis zum Mineralboden sollte rings um die Feuerstelle ein Schutzstreifen von 3 m Breite angelegt werden.

Witterung

Feuer sind bei stärkerem Wind sofort zu löschen! Trockenperioden erhöhen die Brandgefahr! Bei hohem bis sehr hohem Waldbrandrisiko (Waldbrandgefährdungsstufe 4 und 5) wird dringendst empfohlen, vom Borkenkäfer befallenes Material nur außerhalb des Waldes (Mindestabstand 100 m! - siehe Art. 17 BayWaldG) und auf freigelegtem Mineralboden (z.B. gepflügtem Acker) zu verbrennen.

Zündhilfen

Das Entzünden des Feuers mit umweltgefährdenden Mitteln (z.B. Reifen oder Altöl) ist verboten!

Kontrolle

Das Feuer ist ständig von mindestens zwei leistungs- und reaktionsfähigen, über 16 Jahre alten Personen, die mit zum Löschen geeignetem Gerät (Schaufel, Spaten etc.) ausgestattet sind, unter Aufsicht zu halten.

Zeit

Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 8.00 bis 18.00 Uhr erlaubt. Das Beschicken der Feuerstelle sollte rechtzeitig (Mittag, früher Nachmittag) beendet werden, um bei Arbeitsende keine Probleme mit dem Ablöschen zu bekommen.

Abstände

Außer bei starkem Wind entstehen durch Rauch oder Funkenflug im Allgemeinen keine Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen.

Einzuhalten ist ein Mindestabstand von:

• 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Gebäuden mit Wänden oder Dächern aus brennbaren Stoffen sowie zu Gebäuden, in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden.

• 100 m zu sonstigen Gebäuden, Zeltplätzen, Parkanlagen oder anderen Erholungseinrichtungen.

• 75 m zu Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen, Bahnlinien.

• 10 m zu öffentlichen Feldwegen.

Information

Zur Vermeidung von Fehlalarm: Ort und Zeit der Verbrennungsaktion Gemeinde, Feuerwehr- und Polizei mitteilen.

Sicherheit

Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen sein (§ 3 VVB)! Für alle Fälle Handy und Rufnummer von Polizei- und Feuerwehreinsatzzentrale bereithalten!

Rechtsgrundlagen: Art. 17 BayWaldG, VO über die Verhütung von Bränden (VVB) sowie VO über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV)

Achtung: Bei trockener Witterung (Waldbrandgefährdungsstufen 4 und 5) ist Feuer im Wald grundsätzlich untersagt!